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Verwender-Lizenzvertrag
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1. Lizenz für die Verwendung der speed & feed-Software

Dieses Rechtsdokument ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen, dem nachfolgend als Lizenznehmer genannten Endverwender, und der nachfolgend als Lizenzgeber bezeichneten Firma Günter Grub, die nachfolgend als Software bezeichnete speed & feed-Software zu benutzen.

Durch installieren dieser Software auf einem Computer oder durch Verwendung der Software nimmt der Lizenznehmer die Bestimmungen dieser Vereinbarung an.

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2. Lizenzgewährung

In Anbetracht der Zahlung der Lizenzgebühr, die ein Teil des
Preises ist, die der Lizenznehmer für dieses Produkt zahlte, und
in Anbetracht der Zustimmung des Lizenznehmers, sich an die hier niedergelegten Bestimmungen und Bedingungen zu halten, erteilt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine nicht übertragbare Lizenz, die beigefügte Kopie der Software zu verwenden.

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3. Eigentum der Software

Dem Lizenznehmer gehören die magnetischen oder anderen physikalischen Medien, auf denen die Software aufgenommen ist. Die Software auf den Ursprungsmedien oder irgendeine Kopie der Software, die Urheberrechte an einem solchen Produkt, das gedruckte Material bleiben im Eigentum des Lizenzgebers. Die Software wird nach dieser Vereinbarung auf der Basis einer Verwenderlizenz und nicht aufgrund eines Verkaufs der Software geliefert.

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4. Kopier- und Verwendungsbeschränkung

Dem Lizenznehmer ist es verboten, die Software an ein Kommunikationsnetz abzugeben. Der Lizenznehmer darf sich der Software an nur einem Arbeitsplatz der Betriebseinheit bedienen, welchem die begleitende Software geliefert wird. Die begleitende Software und Dokumentation enthalten Informationen, die Eigentum des Lizenzgebers sind. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software oder die dazugehörige Dokumentation oder irgendeinen Teil hiervon ohne schriftliches Einverständnis des Lizenzgebers niemandem außer den eigenen Angestellten des Lizenznehmers auszuliefern, zu offenbaren oder anderweitig verfügbar zu machen, und der Lizenznehmer stimmt zu, solche gesetzlich geschützten Informationen in gleicher Weise wie eigene Betriebsgeheimnisse oder gesetzlich geschützte Informationen zu schützen.

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5. Übertragungsbeschränkungen

Die Software wird für die Verwendung durch den Lizenznehmer lizensiert.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, davon Abstand zu nehmen, die Software, welche Gegenstand der Vereinbarung ist, zu verkaufen, zu verpachten, zu übertragen, zu überschreiben, zu lizenzieren oder anderweitig an einen Dritten zu übergeben, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vorgesehen ist.

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6. Aktualisierungsprogramm

Der Lizenzgeber wird auf den neuesten Stand gebrachte Versionen der Software schaffen, soweit dies erforderlich ist, und sie dem Lizenznehmer gegen eine veröffentlichte oder anderweitig ausgehandelte Gebühr zur Verfügung stellen.

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7. Gewährleistungsbeschränkung

Die Software und die begleitenden schriftlichen Materialien (einschließlich Instruktionen für die Verwendung) werden ohne Gewährleistung irgendwelcher Art ausgeliefert. Der Lizenzgeber kann nicht für die Kompatibilität der Software mit einer speziellen Hardware garantieren und tut dies nicht. Unrichtig nachgewiesene Produktdaten werden bei der nächsten Aktualisierung oder Software korrigiert. Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung für direkte und indirekte Schäden, Folgeschäden oder Begleit­schäden, die der Lizenznehmer oder eine andere Person oder ein anderes Unternehmen (einschließlich, aber nicht ausschließlich Schäden für den Verlust an Geschäftsgewinnen, Geschäfts­unterbrechung, Verlust an Computerausrüstung, Kapitalkosten, Kosten für Austauschleistungen, Ausfallkosten usw.) aufgrund der Verwendung oder einer Unfähigkeit zur Verwendung der Software von Material, Information oder Dokumentation, die nach dieser Vereinbarung geliefert werden, oder eines Produktes, das aus der Verwendung der Software stammt, erleidet.

Der Lizenznehmer soll den Lizenzgeber von und gegen irgendwelche und alle Haftungen, Ansprüche, Forderungen, Verluste, Kosten, Schäden oder Kosten einschließlich Gebühren für Rechtsverfolgungen, die aus einem Anspruch gegen den Lizenzgeber entstehen, d.h. in irgendeiner Weise mit der Verwendung der Software durch den Lizenznehmer verbunden sind, schützen, freistellen, schadlos halten und verteidigen.

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8. Beendigung

Ungeachtet anderer Rechte ist der Lizenzgeber berechtigt, den Lizenzvertrag zu kündigen, wenn gegen die Bestimmungen und Bedingungen dieses Lizenzvertrages verstoßen wird. In diesem Falle ist der Lizenznehmer verpflichtet, alle Kopien des Softwareproduktes und all seinen Komponenten zu vernichten.

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9. Abtrennbarkeit (Salvatorische Klausel)

Wenn irgendeine Bestimmung dieser Vereinbarung von einem zuständigen Gericht für ungültig, ungesetzlich oder undurchsetzbar unter einem anwendbaren Gesetz oder einer anwendbaren Vorschrift erklärt, soll eine solche Bestimmung von dieser Vereinbarung abgetrennt werden, und sollen die restlichen Bestimmungen voll in Kraft und wirksam bleiben.

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10. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zweibrücken.

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